Für den Inhalt dieser Seite ist eine neuere Version von Adobe Flash Player erforderlich.

Adobe Flash Player herunterladen

Steuerberater Gißewski
Home
Unsere Mitarbeiter
Leistungsspektrum
Besondere Leistungen
News
Impressum
Datenschutzerklärung
Galerie
Anfahrt
Links

Mandanteninformationen für Steuerpflichtige Privatbereich Mai 2016


Liebe Mandantin, lieber Mandant,


auch im vergangenen Monat hat sich rund um Steuern, Recht und Betriebswirtschaft einiges getan. Über die aus unserer Sicht wichtigsten Neuregelungen und Entscheidungen halten wir Sie mit Ihren Mandanteninformationen gerne auf dem Laufenden. Zögern Sie nicht, uns auf einzelne Punkte anzusprechen, wir beraten Sie gerne!

Mit steuerlichen Grüßen


Inhalt

1.

Private Internetnutzung am Arbeitsplatz: Arbeitgeber darf Arbeitnehmer kontrollieren

2.

Antragsveranlagung: Wann läuft die Festsetzungsfrist ab?

3.

Scheidungskosten: Sind sie steuerlich absetzbar oder nicht?

4.

Unterhalt: Elterngeld wird angerechnet

5.

Versorgungsausgleich und betriebliche Altersversorgung: Sind Ausgleichszahlungen vorweggenommene Werbungskosten?

6.

Gerichtsverfahren: Welche Entschädigung gibt es bei überlanger Verfahrensdauer?

7.

Vermächtnis: Ist eine durch Berliner Testament angeordnete Verzinsung steuerpflichtig?

8.

Wann beginnt die Festsetzungsfrist für die Schenkungsteuer?

9.

Zahlung oder Nichtzahlung: Wann liegt eine neue Tatsache vor?

10.

Privatdarlehen wird nicht zurückgezahlt: Kann der Verlust steuerlich geltend gemacht werden?

11.

Verjährungsfrist kann nicht durch rückwirkende Abnahme eingeschränkt werden

12.

Abriss auf dem Nachbargrundstück: Wer haftet für Schäden an einer Grenzwand?

13.

Einbruch in die Garage: Wann zahlt die Hausratversicherung?

14.

Nichteheliche Lebensgemeinschaft: Kann bei einem Scheitern ein Ausgleich für Investitionen verlangt werden?

15.

Sturz in der Reha-Klinik: Arbeitsunfall ja oder nein?

16.

Sturz während einer Dienstreise: Arbeitsunfall ja oder nein?



1. Private Internetnutzung am Arbeitsplatz: Arbeitgeber darf Arbeitnehmer kontrollieren

Der Arbeitgeber darf die private Internetnutzung im Unternehmen verbieten. Hat er ein Verbot ausgesprochen, darf er auch überwachen, ob es eingehalten wird.

Hintergrund

Ein Unternehmen hatte gegenüber seinem rumänischen Arbeitnehmer den Verdacht, dass dieser während der Arbeitszeit den Dienst-PC im Büro für private Nachrichten nutzte. Im Unternehmen war die private Internetnutzung jedoch generell verboten. Der Mitarbeiter bestritt den Vorwurf. Daraufhin wertete das Unternehmen den Dienst-PC des Arbeitnehmers aus und erstellte Chatprotokolle. Dadurch bestätigte sich der Verdacht der privaten Nutzung. Der Arbeitgeber kündigte deshalb dem Mitarbeiter. In allen Instanzen der rumänischen Gerichte bekam der Arbeitgeber Recht.

Schließlich klagte der Arbeitnehmer vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte. Er sah sich in seinem Recht auf Achtung des Privat-und Familienlebens verletzt.

Entscheidung

Die Richter sahen dies jedoch anders und entschieden, dass die private Nutzung des Internets in der Firma kein Menschenrecht ist. Die Klage des Arbeitnehmers wurde damit abgewiesen.

Das Vorgehen des Arbeitgebers ist legitim gewesen und das Verbot der privaten Nutzung der Dienst-PCs zu Recht erfolgt. Den Mitarbeitern war damit eindeutig untersagt gewesen, auf ihrem Firmenrechner privat zu chatten oder zu mailen. Ob das Verbot eingehalten wurde, durfte der Arbeitgeber kontrollieren. Im Verhältnis ist dies angemessen.

Hat der Arbeitgeber die private Nutzung ausdrücklich untersagt, rechtfertigt deshalb ein Verstoß die Kündigung.

2. Antragsveranlagung: Wann läuft die Festsetzungsfrist ab?

Fällt das Ende der Festsetzungsfrist auf einen Sonntag, Feiertag oder Samstag, endet diese erst mit Ablauf des nächstfolgenden Werktags. Das gilt auch bei der Antragsveranlagung, wenn der 31.12. ein Samstag, Sonntag oder Feiertag ist.

Hintergrund

Der Arbeitnehmer A erzielte 2007 ausschließlich Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Seine Einkommensteuer-Erklärung ging am 2.1.2012 beim Finanzamt ein. Dieses lehnte die Durchführung einer Antragsveranlagung ab. Die Erklärung ist nämlich erst nach Ablauf der Festsetzungsfrist am 31.12.2011 eingegangen.

Das Finanzgericht folgte dieser Auffassung und wies die Klage ab. Die Begründung: Die Sonderregelung für Samstage, Sonntage und Feiertage ist auf den Ablauf der Festsetzungsfrist nicht anwendbar.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof kommt dagegen zu einem anderen Ergebnis und urteilt zugunsten des A.

Eine Veranlagung wird, wenn das Einkommen ganz oder teilweise aus Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit besteht, nur durchgeführt, wenn sie beantragt wird. Der Antrag wird durch Abgabe einer Einkommensteuer-Erklärung gestellt. Er ist innerhalb der Festsetzungsfrist zu stellen, die für die Einkommensteuer 4 Jahre beträgt. Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem die Steuer entstanden ist. Die Einkommensteuer für das Jahr 2007 verjährte also grundsätzlich mit Ablauf des Jahres 2011.

Der Bundesfinanzhof wendet hier jedoch die Regel an, dass sich der Fristablauf – sollte er auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag fallen – auf den nächsten Werktag verschiebt. Diese Regelung gilt nach Ansicht des Bundesfinanzhofs auch für die Festsetzungsfrist.

Mit dem Eingang der Einkommensteuer-Erklärung beim Finanzamt am 2.1.2012 hat A den Antrag auf Veranlagung vor Ablauf der Festsetzungsfrist gestellt. Da A durch Einreichung der Steuererklärung den Antrag auf Veranlagung somit noch fristgerecht beim Finanzamt eingereicht hat, ist dieses verpflichtet, für 2007 eine Einkommensteuer-Veranlagung durchzuführen.

3. Scheidungskosten: Sind sie steuerlich absetzbar oder nicht?

Und wieder hat ein Finanzgericht entschieden: Die Kosten einer Scheidung sind als außergewöhnliche Belastungen absetzbar. Das gilt auch nach der aktuellen Gesetzeslage.

Hintergrund

Die Klägerin machte in ihrer Einkommensteuererklärung für 2014 insgesamt 2.433,65 EUR als Scheidungskosten geltend. Das Finanzamt lehnte die Berücksichtigung der Rechtsanwalts- und Gerichtsgebühren als außergewöhnliche Belastungen jedoch ab. Denn nach der seit 2013 geltenden Neuregelung ist die steuerliche Berücksichtigung von Prozesskosten grundsätzlich ausgeschlossen.

Entscheidung

Vor dem Finanzgericht hatte die Klage Erfolg. Nach Ansicht der Richter sind Rechtsanwalts- und Gerichtsgebühren eines Scheidungsverfahrens nämlich keine Prozesskosten. Dies ergibt sich zum einen aus der für Scheidungsverfahren geltenden Verfahrensordnung, zum anderen aus der Entstehungsgeschichte der Neuregelung zum Abzugsverbot zu den Prozesskosten.

Deshalb konnte die Klägerin ihre Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen absetzen.

4. Unterhalt: Elterngeld wird angerechnet

Wer eine bedürftige Person finanziell unterstützt, kann die entsprechenden Zahlungen als außergewöhnliche Belastung abziehen. Allerdings müssen Einkünfte und Bezüge der unterstützten Person angesetzt werden. Das gilt auch für das gesamte Elterngeld, das die unterstützte Person bezieht.

Hintergrund

Der Kläger zahlte an seine Lebensgefährtin Unterhalt. Diese erhielt monatlich ein Elterngeld in Höhe von rund 650 EUR. In seiner Einkommensteuererklärung machte der Kläger die Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastungen geltend. Dabei verlangte er, dass nur die Elterngeldbeträge, die den einkommensunabhängigen Sockelbetrag in Höhe von 300 EUR monatlich übersteigen, zu einer Minderung der als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähigen Beträge führen. Das Finanzamt rechnete jedoch das gesamte Elterngeld an.

Entscheidung

Das Finanzgericht folgte der Auffassung des Finanzamts und wies die Klage ab. Die als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähigen Beträge sind um den Sockelbetrag des Elterngelds zu mindern. Denn dabei handelt es sich um Bezüge, die zur Bestreitung des Unterhalts der Mutter bestimmt sind. Insgesamt ist das Elterngeld als Einkünfteersatz ausgestaltet und das gilt auch für den Sockelbetrag von monatlich 300 EUR.

5. Versorgungsausgleich und betriebliche Altersversorgung: Sind Ausgleichszahlungen vorweggenommene Werbungskosten?

Ausgleichzahlungen, die wegen einer Anwartschaft auf eine betriebliche Altersversorgung im Rahmen des Versorgungsausgleichs an den geschiedenen Ehegatten geleistet werden, sind Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit.

Hintergrund

Der Kläger und seine geschiedene Ehefrau vereinbarten eine Ausgleichszahlung zum Versorgungsausgleich der betrieblichen Altersversorgung i. H. v. 28.375 EUR. Das Finanzamt lehnte die Berücksichtigung als Werbungskosten ab. Der Kläger ist dagegen der Ansicht, dass mit der Zahlung die Teilung seiner Betriebsrente verhindert worden ist. Also sind ihm nur durch diese Zahlung die ungeschmälerten Einkünfte aus der Betriebsrente verblieben. Deshalb dient die Abstandszahlung der Einkommenserzielung und führt zu Werbungskosten.

Entscheidung

Das Finanzgericht folgte der Auffassung des Klägers und gab der Klage statt. Die Abfindungszahlungen sind im vorliegenden Fall mit den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit in Zusammenhang stehende Werbungskosten. Ohne die Vereinbarung wäre es zu einer Aufteilung der betrieblichen Versorgungsanwartschaft des Klägers gekommen – und damit zu einer Verringerung der Versorgungsbezüge. Ohne Vereinbarung hätte der Versorgungsausgleich dazu geführt, dass ein Teil der entsprechenden Einkünfte auf die Ehefrau verlagert worden wäre.

6. Gerichtsverfahren: Welche Entschädigung gibt es bei überlanger Verfahrensdauer?

Vergehen seit Klageerhebung mehr als 2 Jahre, ohne dass das Gericht tätig wird, haben die Kläger Anspruch auf eine Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer.

Hintergrund

Die Eheleute hatten gegen den Einkommensteuer-Bescheid des Jahres 2007 im März 2010 Klage beim Finanzgericht erhoben. Nach einer Akteneinsicht im Oktober 2010 baten die Eheleute um Terminierung. Nach Mitteilung des Finanzgerichts war jedoch eine Terminierung nicht absehbar, da das Gericht erst Fälle der Jahre 2006 und 2007 bearbeitet. Weiter wurde das Finanzgericht nicht tätig. Auf eine Verzögerungsrüge der Eheleute vom Dezember 2011 erwiderte das Gericht, dass wegen der Geschäftslage nicht mit einer Terminierung in absehbarer Zeit zu rechnen ist. Im Oktober 2012 und April 2013 erhoben die Eheleute erneut Verzögerungsrügen. Im April 2013 lud das Finanzgericht endlich zur mündlichen Verhandlung im Mai 2013 und wies die Klage ab.

Die Eheleute erhoben daraufhin Entschädigungsklage. Der Sachverhalt ist zum einen unstreitig gewesen. Zum anderen hatte sich die Rechtsfrage darauf beschränkt, ob die Zahlung als Schenkung oder als Arbeitslohn anzusehen ist. Nach Ansicht der Eheleute hätte das Finanzgericht gut 2 Jahre nach Eingang der Klage mit der Bearbeitung beginnen müssen. Da dies nicht geschehen ist, ist das Verfahren als verzögert zu betrachten.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof folgte der Auffassung der Eheleute und entschied, dass ihnen eine Entschädigung zusteht.

Dieser Entschädigungsanspruch wurde wegen unangemessener Dauer des Gerichtsverfahrens gewährt. Die Angemessenheit der Verfahrensdauer richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens und nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter.

Grundsätzlich lässt sich ein Klageverfahren vor dem Finanzgericht in 3 Phasen einteilen: Phase 1 besteht in der Einreichung und dem Austausch der Schriftsätze. In Phase 2 kann das Verfahren wegen der Arbeit des Gerichts an anderen Verfahren nicht bearbeitet werden. In Phase 3 trifft das Finanzgericht Maßnahmen, um in dem Verfahren zu einer Entscheidung zu kommen (z. B. Sachaufklärung, rechtliche Hinweise, Ladung zur mündlichen Verhandlung). Weist ein Klageverfahren keine wesentlichen Besonderheiten auf, ist es noch angemessen, wenn das Finanzgericht gut 2 Jahre nach Klageeingang mit Maßnahmen der Phase 3 beginnt.

Im vorliegenden Fall liegt eine Verzögerung von 12 Monaten vor. Das Finanzgericht hätte gut 2 Jahre nach Klageeingang im März 2012 mit der Bearbeitung des Verfahrens beginnen müssen. Es hat jedoch erst mit der im April 2013 verfügten Ladung zur mündlichen Verhandlung das Verfahren weiter betrieben. Demnach war das Verfahren von April 2012 bis März 2013 und damit für insgesamt 12 Monate als verzögert anzusehen.

Für diese Verzögerung steht den Eheleuten eine Entschädigung zu. Jedem der Eheleute wurden 1.200 EUR Entschädigung zugesprochen.

7. Vermächtnis: Ist eine durch Berliner Testament angeordnete Verzinsung steuerpflichtig?

Zinsen gehören zu den steuerpflichtigen Kapitaleinkünften. Das gilt auch bei einer testamentarisch angeordneten Verzinsung eines Vermächtnisanspruchs, die in einem Berliner Testament festgelegt wird.

Hintergrund

Die Ehegatten hatten ein Berliner Testament errichtet und für den Sohn nach dem ersten Erbfall als Vermächtnis einen Geldbetrag in Höhe des "beim Tode des Erstversterbenden geltenden Freibetrags" bei der Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer festgelegt. Dieser Betrag wurde 5 Jahre nach dem Tod des zuerst Versterbenden fällig und war mit 5 % bis zur Auszahlung zu verzinsen. Der Vater verstarb im Jahr 2001. Der Sohn forderte den Vermächtnisbetrag samt Zinsen von seiner Mutter bei Fälligkeit im Jahr 2006 nicht ein. Im Folgejahr verzichtete er sogar auf seinen Geldanspruch aus dem Vermächtnis samt Zinsen.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof entschied zugunsten des Sohns.

Es liegt ein sog. betagtes Vermächtnis vor. Dieses ist mit dem Tode des Vaters im Jahr 2001 entstanden, aber erst 5 Jahre danach im Streitjahr 2006 fällig geworden. Diese Zinsen, die auf einer testamentarisch angeordneten Verzinsung eines betagten Vermächtnisanspruchs beruhen, sind beim Vermächtnisnehmer grundsätzlich steuerpflichtige Einkünfte aus Kapitalvermögen. Doch im vorliegenden Fall sind dem Sohn weder Zinsen gezahlt worden noch steht einer Auszahlung gleich, dass der Sohn es unterlassen hat, den fälligen Zinsanspruch gegenüber seiner Mutter geltend zu machen.

8. Wann beginnt die Festsetzungsfrist für die Schenkungsteuer?

Erst wenn die zuständige Finanzbehörde von einer Schenkung erfährt, beginnt die Festsetzungsfrist zu laufen.

Hintergrund

Die Mutter übertrug mit notariellem Schenkungsvertrag vom 5.11.2002 mehrere Grundstücke zu gleichen Teilen auf den Kläger und dessen Schwestern. Am 15.12.2009 verstarb die Mutter. In der am 20.11.2011 beim Finanzamt L eingereichten Erbschaftsteuererklärung erklärte der Kläger den geschenkten Grundbesitz ordnungsgemäß als Vorerwerb. Am 1.11.2012 setzte das Finanzamt L für den Kläger Schenkungsteuer für die Schenkung aus dem Jahr 2002 fest.

Mit seinem Einspruch machte der Kläger Festsetzungsverjährung geltend. Diesen wies das Finanzamt L zurück. Denn der Notar hatte damals nur an das Finanzamt K Ausfertigungen der Vertragsurkunde für Zwecke der Grunderwerbsteuer übersandt. Nur bezüglich des einen Grundstücks in der E-Straße hatte das Finanzamt K dem Finanzamt L eine Mitteilung über die Schenkung gemacht und nur hier ist die Festsetzungsverjährung eingetreten.

Entscheidung

Das Finanzgericht folgte nicht den Argumenten des Klägers, sondern gab dem Finanzamt Recht. Die Festsetzungsfrist begann grundsätzlich mit Ablauf des 31.12.2002 zu laufen, da den Kläger keine Verpflichtung traf, die Schenkung aus dem Jahr 2002 anzuzeigen bzw. eine Steuererklärung hierzu einzureichen. Allerdings beginnt die Festsetzungsfrist für die Schenkungsteuer nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Schenker gestorben ist oder die Finanzbehörde von der Schenkung Kenntnis erlangt. Diese zweite Alternative war nur für das Grundstück E-Straße maßgenblich, nicht aber für die anderen Grundstücke. Von diesen Schenkungen hat das Finanzamt L erst durch die Angaben in der am 20.10.2011 eingereichten Erbschafsteuererklärung erfahren. Deshalb beginnt für diese die Festsetzungsfrist erst mit Ablauf des Jahres 2009.

9. Zahlung oder Nichtzahlung: Wann liegt eine neue Tatsache vor?

Bei einer nachträglich bekannt gewordenen und damit neuen Tatsache können auch bestandskräftige Steuerbescheide noch geändert werden. Eine solche Tatsache liegt dann vor, wenn sich herausstellt, dass der Steuerpflichtige in seiner Steuererklärung geltend gemachte Aufwendungen erst später gezahlt hat.

Hintergrund

Der Kläger verpflichtete sich im Jahr 1999 dazu, Erbbauzinsen von 410.000 DM wegen des Rücktritts von einem Kaufvertrag zurückzuzahlen. In seiner Einkommensteuererklärung für 1999 machte er diesen Betrag als Werbungskosten geltend.

Später erfuhr das Finanzamt, dass der Kläger die Erbbauzinsen erst ab dem Jahr 2005 in Raten und dann auch nur teilweise zurückgezahlt hatte. Es änderte deshalb den Einkommensteuerbescheid 1999 wegen einer neuen Tatsache.

Entscheidung

Das Finanzgericht gab dem Finanzamt Recht. Die Änderung des Steuerbescheids wegen einer neuen Tatsache war zu Recht erfolgt. Der Kläger hatte die Erbbauzinsen von 410.000 DM nicht schon im Jahr 1999, sondern erst in späteren Jahren in weitaus geringerem Umfang getragen. Dies stellt eine neue Tatsache dar, aufgrund der ein Steuerbescheid geändert werden darf. Diese wurde dem Sachbearbeiter erst im Jahr 2004 und damit nachträglich bekannt.

Die Festsetzungsfrist war im Zeitpunkt des Erlasses des Änderungsbescheids noch nicht abgelaufen, da diese Frist aufgrund der dem Kläger zur Last gelegten Steuerhinterziehung 10 Jahre beträgt.

10. Privatdarlehen wird nicht zurückgezahlt: Kann der Verlust steuerlich geltend gemacht werden?

Wer Geld an Freunde oder Verwandte verleiht, sollte das neue Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf kennen. Denn dieses hat entschieden, dass die Darlehensforderung steuerlich nicht berücksichtigt werden kann, wenn das Darlehen nicht zurückgezahlt wird.

Hintergrund

A gewährte ein mit 5 % zu verzinsendes Privatdarlehen von 25.000 EUR. Am 1.8.2015 wurde über das Vermögen des Darlehensnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet. A meldete daraufhin die noch offene Darlehensforderung von 20.000 EUR beim Insolvenzverwalter an. Darüber hinaus machte A in seiner Einkommensteuererklärung für 2015 den Ausfall der Darlehensforderung als Verlust bei den Einkünften aus Kapitalvermögen geltend. Das Finanzamt lehnte die steuerliche Berücksichtigung dagegen ab.

Entscheidung

Das Finanzgericht wies die Klage des A ab. Denn der Ausfall einer privaten Darlehensforderung infolge einer Insolvenz des Darlehensnehmers kann nicht als Verlust bei den Einkünften aus Kapitalvermögen berücksichtigt werden. Der Forderungsausfall ist zum einen keine Veräußerung, zum anderen fallen Aufwendungen, die das Kapital selbst betreffen, wie Anschaffungskosten, Tilgungszahlungen oder Verlust des Kapitals, nicht unter diese Einkunftsart.

Als Veräußerung gilt die Einlösung, Rückzahlung, Abtretung oder verdeckte Einlage in eine Kapitalgesellschaft. Offensichtlich erfüllt der Totalausfall einer Kapitalforderung infolge einer Insolvenz des Darlehensnehmers keinen dieser Tatbestände.

11. Verjährungsfrist kann nicht durch rückwirkende Abnahme eingeschränkt werden

Für Mängelansprüche aus einem Werkvertrag beginnt die Verjährung grundsätzlich mit der Abnahme. Die in einer Wohnungseigentümergemeinschaft bereits durch andere Erwerber erfolgte Abnahme von Gemeinschaftseigentum ist deshalb für spätere Erwerber einer Wohnung nicht bindend, da dies die Verjährungsfrist unzulässig verkürzen würde.

Hintergrund

Ein Bauträger errichtete eine Wohnanlage. Im November und Dezember 2004 wurde das Gemeinschaftseigentum vom Verwalter und einigen Eigentümern abgenommen.

Im November 2006 erwarben die Eheleute G vom Bauträger eine Wohnung in der Anlage, in der noch verschiedene Arbeiten ausgeführt werden sollten.

In der Folgezeit rügten G verschiedene Mängel am Gemeinschaftseigentum. Im April 2012 traten sie sämtliche Mängelansprüche aus dem Erwerbsvertrag an die Wohnungseigentümergemeinschaft ab. Nach Ansicht des Bauträgers sind G laut Vertrag an die Abnahme vom November 2004 gebunden, eventuelle Ansprüche sind deshalb verjährt.

Entscheidung

Der Bundesgerichtshof stellte sich auf die Seite der Eheleute G und entschied, dass die Mängelansprüche nicht verjährt sind.

Grundsätzlich beginnt die Verjährung von Mängelansprüchen aus einem Werkvertrag mit der Abnahme. Die Erwerber haben das Gemeinschaftseigentum jedoch nicht selbst abgenommen. Sie sind aber auch nicht an die Abnahme aus dem Jahr 2004 gebunden. Die Vertragsklausel, nach der die bereits vor Vertragsschluss erfolgte Abnahme ihnen gegenüber gilt, ist unwirksam. Die nach der Herstellung der Wohnanlage in die Wohnungseigentümergemeinschaft eintretenden Erwerber sollten damit an eine bereits erfolgte Abnahme gebunden werden. Dadurch wird aber der Beginn der Verjährung von Mängelansprüchen der Erwerber betreffend das Gemeinschaftseigentum auf einen Zeitpunkt vorverlagert, zu dem diese das Werk weder erworben hatten noch es ihnen übergeben war. Dies stellt eine mittelbare Verkürzung der Verjährungsfrist dar. Damit ist die Klausel insgesamt unwirksam.

12. Abriss auf dem Nachbargrundstück: Wer haftet für Schäden an einer Grenzwand?

Reist jemand auf seinem Grundstück ein Gebäude ab, kommt es nicht selten zu Schäden an nachbarschaftlichen Gebäuden. Aber auch wenn die Schäden unvermeidbare Folge des Abrisses sind, muss Schadensersatz gezahlt werden.

Hintergrund

Auf dem Grundstück des Klägers befand sich ein Gebäude. Dessen Außenwand verlief entlang der Grundstücksgrenze, ohne diese zu überschreiten. Genau an dieser Wand befand sich auf dem Nachbargrundstück ein Anbau, den die Nachbarn abreißen ließen. Nach dem Abriss wies das verbliebene Gebäude der Kläger an der Außenwand Schäden auf. Die Kläger verlangen deshalb von den Nachbarn die Zahlung von Schadensersatz.

Entscheidung

Der Bundesgerichtshof hat eindeutig entschieden: Die Nachbarn müssen für die durch den Abriss entstandenen Schäden aufkommen.

Die beschädigte Außenwand ist eine Grenzwand, die im alleinigen Eigentum des jeweiligen Grundstückseigentümers steht. Hieran ändert sich durch einen Anbau von dem angrenzenden Grundstück aus nichts.

Die Schäden an der Grenzwand waren aufgrund der baulichen Verbindung der Gebäude unvermeidliche Folgen des Abrisses. Zwar durften sie den in ihrem Eigentum stehenden Anbau abreißen lassen. Die Grenzwand durften sie aber jedenfalls nicht dauerhaft beschädigen. Das gilt selbst dann, wenn es sich um eine unvermeidliche Folge des Abrisses handelt.

Die Nachbarn haben die Beeinträchtigung des Eigentums fahrlässig verursacht, denn dass es zu solchen Schäden kommen könnte, war angesichts der baulichen Verbindung vorhersehbar.

Die Kläger als Eigentümer der beschädigten Grenzwand können also den Geldbetrag verlangen, der erforderlich ist, um die Wand als funktionsfähige Außenwand wieder herzustellen.

13. Einbruch in die Garage: Wann zahlt die Hausratversicherung?

In Garagen kann oft leichter eingebrochen werden als in ein Haus. Darf sich die Hausratversicherung deshalb weigern, für den durch einen Einbruch entstandenen Schaden aufzukommen?

Hintergrund

Fahrräder, Werkzeuge und diverse andere Gegenstände wurden aus einer Garage entwendet. Die Hausratversicherung weigert sich jedoch, den Schaden zu übernehmen.

Die Argumente der Versicherung: Es liegt kein Einbruchdiebstahl im Sinne der Versicherungsbedingungen vor. Um die Garage aufzubrechen, ist nur ein geringer Kraftaufwand nötig gewesen. Damit liegt kein Einbruchsdiebstahl vor.

Ein Einbruchdiebstahl liegt nach den Versicherungsbedingungen vor, wenn ein Dieb in einen Raum eines Gebäudes einbricht, einsteigt oder mittels anderer Werkzeuge eindringt.

Entscheidung

Der Bundesgerichtshof entließ die Versicherung trotzdem nicht aus ihrer Leistungspflicht. Die Richter bestätigten zwar, dass der Begriff "Einbrechen" das Ausüben von Gewalt gegen Gebäudebestandteile voraussetzt, um sich Zugang zu verschaffen.

Gewalt liegt dann vor, wenn die Substanz eines Gebäudeteils verletzt wurde oder wenn ein Werkzeug verwendet wird, um das den Zugang zum Gebäude entgegenstehende Hindernis zu beseitigen. Im vorliegenden Fall wurde zwar kein Werkzeug beim Einbruch verwendet und auch die Substanz der Garage nicht beschädigt. Trotzdem geht das Gericht von "Gewalt" aus, da eine "nicht unerhebliche körperliche Kraft" angewendet wurde bzw. eine "nicht ganz unerhebliche Anstrengung". Deshalb muss die Versicherung den entstandenen Schaden zum größten Teil ersetzen.

14. Nichteheliche Lebensgemeinschaft: Kann bei einem Scheitern ein Ausgleich für Investitionen verlangt werden?

Beim Scheitern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft haben die Ex-Partner grundsätzlich einen Anspruch auf Ausgleich für geleistete Zahlungen bzw. aufgewandte Arbeitszeiten. Das gilt jedoch nur, wenn es sich um "gemeinschaftsbezogene Zuwendungen" handelte.

Hintergrund

Von 2012 bis 2014 führten der Kläger und die Beklagte eine nichteheliche Lebensgemeinschaft. Sie lebten zusammen mit ihrem gemeinsamen Sohn im Haus der Beklagten. Sie finanzierte ihre Immobilie mit ca. 1.000 EUR monatlich.

In dieser Zeit zahlte der Kläger keine Miete, er beteiligte sich jedoch finanziell an anderen Anschaffungen, z. B. für das Esszimmer und die Terrasse 3.000 EUR, für einen Trockner 1.000 EUR und für eine Doppelgarage 15.000 EUR. Als sich die Partner trennten, forderte der Mann die Rückzahlung von insgesamt 30.000 EUR.

Entscheidung

Das Landgericht entschied zugunsten der Beklagten und wies die Klage zurück. Denn der Kläger konnte nicht nachweisen, dass es sich bei seinen Zahlungen um gemeinschaftsbezogene Zuwendung handelte. Die Voraussetzungen dafür: Die Aufwendungen gehen über die Leistungen im Rahmen des täglichen Zusammenlebens hinaus und werden in der Erwartung gemacht, dass die Lebensgemeinschaft Bestand haben wird.

Der Kläger konnte zum einen keine entsprechenden Rechnungen vorlegen und damit die Zahlung nicht ausreichend nachweisen. Zum anderen konnte der Kläger das Gericht auch bezüglich der anderen Zahlungen nicht davon überzeugen, diese als gemeinschaftsbezogene Zuwendungen anzuerkennen. Deshalb nahmen die Richter eine Schenkung an. Und diese kann der Kläger nicht zurückverlangen.

Darüber hinaus ist vor allem die Zahlung für die Doppelgarage als Ersatz für die nicht gezahlte Miete anzusehen.

15. Sturz in der Reha-Klinik: Arbeitsunfall ja oder nein?

Ein Sturz während der Arbeitszeit kann ein Arbeitsunfall sein. Passiert der Sturz dagegen in einer Kantine während einer Reha-Maßnahme, liegt nur dann ein Arbeitsunfall vor, wenn die Einnahme der Mahlzeiten in der Kantine ärztlich "zwingend" vorgeschrieben ist.

Hintergrund

Ein Mann war in der Kantine einer Reha-Klinik in der Nähe der Essensausgabe aus seinem Rollstuhl gestürzt. Dabei hatte er sich eine Fraktur des Sprunggelenks zugezogen.

Entscheidung

Die Klage des Mannes gegen die zuständige Berufsgenossenschaft wurde vom Gericht jedoch abgewiesen.

Denn die Nahrungsaufnahme betrifft eigene Belange. Sie steht in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit dem Aufenthalt in der Reha-Klinik. Dass die Einnahme von Mahlzeiten in der Kantine von der Klinikleitung ausdrücklich empfohlen worden war, damit die Patienten am sozialen Leben in der Klinik teilhaben, ändert daran nichts. Vielmehr müsste die Einnahme der Mahlzeiten in der Kantine ärztlich "zwingend" vorgeschrieben worden oder aus medizinischen Gründen erforderlich sein, z. B. bei der Einnahme spezieller Krankenkost. Ein solcher Ausnahmefall liegt hier jedoch nicht vor.

16. Sturz während einer Dienstreise: Arbeitsunfall ja oder nein?

Stürzt ein Arbeitnehmer während einer Dienstreise auf der Toilette im Hotel, liegt kein Arbeitsunfall vor.

Hintergrund

Der Kläger übernachtete im Februar 2014 während einer Dienstreise in einem Hotel. Nachts stürzte er beim Gang zur Toilette und brach sich einen Wirbelkörper. Die Berufsgenossenschaft war jedoch der Auffassung, dass der nächtliche Toilettenbesuch dem sog. eigenwirtschaftlichen Bereich zuzuordnen ist. Eine Entschädigung lehnte sie deshalb ab.

Entscheidung

Auch vor dem Sozialgericht hatte der Kläger keinen Erfolg. Einer Sturzgefahr ist der Kläger auch in seinem privaten Lebensbereich regelmäßig ausgesetzt. Der Argumentation des Klägers, dass er sich bei Dienstreisen in unbekannter Umgebung aufhält und hiermit eine besondere Gefahr verbunden ist, folgte das Gericht nicht. Denn die Nachtruhe im Hotelzimmer und die damit zusammenhängenden Verrichtungen sind grundsätzlich nicht mehr vom Versicherungsschutz umfasst.



Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung

Stephan Gißewski
Steuerberater


Ulmenweg 6-8 - 32760 Detmold
Tel.: 05231 / 933 460
www.gißewski.de